Satzung

§1 Name. Sitz. Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Akademische Bildungsplattform e.V.“, die offizielle Abkürzung ist abp e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Zwecke des Vereins

1. die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
3. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge,
4. die Förderung der Jugendhilfe,
a) Förderung der Integration von Kindern und Jugendlichen
b) Förderung von Kindern und Jugendliche in außerschulischen Aktivitäten
c) Durchführung von Jugendmentoring-Programmen
d) Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
e) Beratung in schulischen und akademischen Bildungsangelegenheiten

Die o. g. Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

zu 1) Lernförderung in allen Klassenstufen, Crash- und Intensivkurse, Hausaufgabenbetreuung, Lese-Tage, Ferien-Freizeit-Programmen, Elternseminare, Brückenfunktion zwischen Schule – Eltern – abp e.V., Seminare und Workshops, Lerngruppen von Studenten für Studenten

zu 2) Durchführung kultureller Veranstaltungen, Ausflügen und soziale Aktivitäten zur Sensibilisierung gegenüber allen Ethnien, Kulturen, Religionsgruppen, Gendern, Altersgruppen, sexueller Orientierungen und Inklusion

zu 3) Deutschkurse Alpha-C1 mit/ohne Kinderbetreuung, Maßnahmen nach §45 und §81 SGB III, Projekte, Informationsabende, Hilfe bei Behördengängen, Integrationsarbeit, Übersetzungshilfe

zu 4) Die Kinder- und Jugendarbeit wird von der abp-Jugend geplant, organisiert und durchgeführt. Die abp-Jugend hat ihren eigenen Vorstand, der ausschließlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen besetzt wird und entscheidungsfähig ist. Abp e.V. hat hierbei eine beratende und unterstützende Funktion.

Zur Förderung gehören insbesondere die, personelle, technische, gesundheitliche, soziale, kulturelle, sowie die finanzielle Unterstützung von Trägern sozio –kultureller und/oder schulische Einrichtungen bzw. die Übernahme von schulischen und sonstig vergleichbaren Einrichtungen in bzw. die Übernahme von schulischen und sonstig vergleichbaren Einrichtungen in eigener Trägerschaft nach den entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen.

Weiterhin können zum Förderungszweck sozio-kulturelle Einrichtungen sowie schulische Erziehungs-, Lehr-, und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler, Schüler und Studenten jeglicher Abstammung gegründet/errichtet/betrieben werden. Dazu gehört auch der eventuelle Bau von Schulen und Kindergärten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Zur Erwerbung der Mitgliedschaft bedarf es einer Empfehlung von drei Mitgliedern des Vereins, ihre Empfehlungen im schriftlichen Aufnahmegesuch des Bewerbers niederlegen sollen. Dabei ist ggf. bei einer akademischen Person neben dem Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf, Anschrift und der Studienzweig anzugeben.

Über den schriftlichen Antrag der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung sind ausgeschlossen. Den aufgenommenen Mitgliedern ist jeweils die Satzung zum Studium vorzulegen. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
-mit dem Tod des Mitglieds;
-durch freiwilligen Austritt;
-durch Streichung von der Mitgliederliste;
-durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes beendet werden, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Beendigung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder Schriftlich zu rechtfertigen.

Eine Schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied kein Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des mindesten Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind monatlich zu entrichten. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen zusätzliche Beiträge von den Mitgliedern anfordern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Abhebungsberechtigung aus den Vereinskonten

Grundsätzlich ist der Schatzmeister und weitere vom Vorstand gewählte Mitglieder berechtigt, im Namen des Vereins über das Vereinskonto zu verfügen. Jedoch muss der Schatzmeister bei jedem Geschäftsvorfall bei der entsprechenden Bankstelle anwesend sein.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
-der Vorstand
-die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand und seine Zuständigkeiten

Der Vorstand des Vereins besteht nun aus mindestens fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, der Stellvertretende Vorsitzende, dem Schatzmeister, dem Sekretär und dem Vorstandsmitglied. Bei Bedarf kann der Vorstand jeweils zu zwei Personen nach Entscheidung der Mitgliederversammlung aufgestockt werden. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden oder dem Sekretar, vertreten. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ernennt der Vorsitzende eine Ersatzperson, die bis zum Abschluss der Wahlperiode amtiert. Dem Vorstand obliegen der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem Zweck der Verwirklichung der Satzungsziele dienen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand hat folgende weiter Aufgaben:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausstellung der Tagesordnung;
– Einberufung der Mitgliederversammlung;
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
– Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines

Jahres:
– Berichts;
– Abschluss und Kündigungen von Arbeitsverträgen;
– Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahre statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung bedarf einer 3/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der vor Einberufung vorhandenen Anzahl der Mitglieder am Versammlungszeitpunkt statt.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in den Jahren vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch ein formloses Schreiben einberufen. Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Sekretär geleitet. Protokollführer wird der Sekretär oder ein weiteres Mitglied der Mitgliederversammlung. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Falls die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesenden ist, wird eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Stimmenenthaltung gelten als ungültige Stimmen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Das Versammlungsprotokoll ist vom noch amtierenden Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll enthält vor Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung bei Wegfall der bisherigen Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das –

Delphin Nachhilfe & Sprachkurse e. V.
Schwalbacher Str. 34
65183 Wiesbaden

– die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Übergangsregelung

Die Satzung tritt in Kraft mit Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel.
Die Mitglieder beauftragen den gewählten Vorstand, die vorliegende Satzung für den Fall, dass das Amtsgericht als Vereinsregister Beanstandungen erheben sollte, im Umfang der Beanstandungen abzuändern.

Stand: 26.11.2022                                                                                        

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